Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Ball - Sport - Club 1985 Flörsheim am Main e.V. und hat seinen Sitz in Flörsheim am Main. Er wurde am 19. Mai 1985 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
- Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Character zu wahren.
- Durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit körperlich und sittlich zu kräftigen.
- Der Jugend soll in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig - sittliche Erziehung zuteil werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er vorfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitglied des
- Landessportbund Hessen e.V.,
- der zuständigen Landesfachverbände,
- der zuständigen Spitzenverbände.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Ball-Sport-Club 1985 Flörsheim am Main e.V. mit Sitz in Flörsheim am Main ist ein von Idealismus getragener Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976. (§§ 51 - 68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Farben, Wahrzeichen und Auszeichnungen
Das Wahrzeichen ist das Wappenzeichen der Stadt Flörsheim. Das Wappen ist rund und orange auf weißem Untergrund. Die Farben sind Blau, Schwarz und Orange. Auszeichnungen werden vom Beirat festgelegt und von diesem an um den Verein besonders verdient gemachte Mitglieder vergeben.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder,
- Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,
- Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a und c. Die Mitglieder unter b dürfen, wenn ihre Eltern es erlauben und sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Mitgliederversammlung beiwohnen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
- Durch die rechtsverbindliche Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag werden die Satzungen und die Ordnungen des Vereins anerkannt.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Ausgabe des Mitgliedsausweises. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist die Anrufung des Beirats möglich. Der Beirat kann Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aussprechen.
- Dem Aufnahmeantrag sind aus verwaltungstechnischen Gründen drei farbige Paßbilder beizufügen. (Mitgliedsausweis, etwaiger Spielerpaß, Mitgliederkartei)
- Jedem Mitglied ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eine Ausgabe der Satzung und der Mitgliedsausweis auszuhändigen.
- Der Verlust des Mitgliedsausweises ist unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu melden.
- Die Mitgliedschaft kann enden:
- durch Tod
- durch Austritt, der nur schritlich für den Schluß eines Quartals zulässig und spätestens einen Monat zuvor zu erklären ist. Die Frist von einem Monat beginnt mit dem Tag, an dem die Abmeldung über die jeweilige Abteilungsleitung oder direkt dem geschäftsführenden Vorstand zugeht. Zu diesem Zweck sind die untergeordneten Instanzen verpflichtet, die Abmeldung mit dem Datum der Entgegennahme an den geschäftsführenden Vorstand weiterzuleiten.
- durch Streichung aus der Mitgliederkartei, wenn ein Mitglied vier Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- durch Ausschluß
- Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schritlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bevor auf der Mitgliederversammlung der Ausschluß beantragt wird, ist der Beirat hinzuzuziehen.
- Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsabzeichen mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Der Mitgliedsausweis ist umgehend an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.
- Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6 Gliederung und Zusammensetzung des Vereins
- Der Verein gliedert sich in die einzelnen Fachabteilungen
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Beirat
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der Vorstand
- Der Sportausschuß
- Der Jugendausschuß
- Der Finanzausschuß
- Der Satzungsausschuß
- Der Presseausschuß
- Der Vergnügungsausschuß
- Der Verein gliedert sich auf der Ebene der einzelnen Fachabteilungen in die Abteilungsleitungen und die Abteilungshauptversammlungen.
- Die Organe des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
- die Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- der Beirat aus dem Vorstand, dem Vereinsjugendpressewart, dem Vereinsjuniorenwart, dem Vereinsmädchenwart, dem Vereinsschülerwart, den Abteilungsleitern und je einem Vertreter der Vereinsausschüsse, soweit diese nicht anderweitig bereits vertreten sind.
- der geschäftsführende Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer.
- der Vorstand aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem 2. Schriftführer
- dem 2. Kassierer
- dem Vereinssportwart
- dem Vereinspressewart
- dem Vereinsjugendwart
- dem Vereinsdamenwart
- dem Vereinsmitgliederwart
- dem Vereinsmaterialwart
- den jeweiligen Abteilungsleitern
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- der Sportausschuss aus:
- Vereinssportwart
- Vereinsjugendwart
- Vereinsdamenwart
- Vereinsjuniorenwart
- Vereinsmädchenwart
- Vereinsschülerwart
- Aktivensprecher
- Abteilungssportwarte
- der Jugendausschuß aus:
- Vereinsjugendwart
- Vereinsmädchenwart
- Vereinsschülerwart
- Vereinsjugendpressewart
- Jugendsprecher
- Abteilungsjugendwarte
- der Finanzausschuß aus dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und zwei weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.
- der Satzungsausschuß aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- der Presseausschuß aus dem Vereinspressewart, dem Vereinsjugendpressewart und den Abteilungspressewarten.
- der Vergnügungsausschuß aus einem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden und je einem Abteilungsvertreter.
- Die Organe der Abteilungen setzen sich wie folgt zusammen:
- die Abteilungsversammlung aus den stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern
- die Abteilungsleitung aus:
- Abteilungsleiter
- stellvertretender Abteilungsleiter
- Abteilungsschriftführer
- Abteilungskassenwart
- Abteilungssportwart
- Abteilungsjugendwart
- Abteilungspressewart
- Abteilungsmädchenwart
- Abteilungsschülerwart
- Abteilungsmitgliederwart
- Abteilungsmaterialwart
- Der Vorstand erarbeitet Vorschläge und bestätigt nach Zustimmung des betreffenden Mitglieds die Verteilung einzelner Aufgaben innerhalb des Vereins. Vereinspolitische Grundsatzfragen werden vom Vorstand entschieden sofern diese nicht auf der Mitgliederversammlung beschlossen wurden. Alle zwei Monate muss eine Vorstandssitzung stattfinden.
- Der Vorstand wird jedes Jahr zur Hälfte auf zwei Jahre gewählt. Im ersten Jahr:
- 2. Vorsitzender
- 1. Kassierer
- 2. Schriftführer
- Vereinspressewart
- Vereinsdamenwart
- Vereinsmitgliederwart
Im zweiten Jahr:
- 1. Vorsitzender
1. Schriftführer
- 2. Kassierer
- Vereinssportwart
- Vereinsjugendwart
- Vereinsmaterialwart
Desweiteren werden jährlich für jeweils ein Jahr gewählt:
- Vereinsjugendpressewart
- Vereinsjuniorenwart
- Vereinsmädchenwart
- Vereinsschülerwart
- und mindestens zwei Kassenprüfer und mindestens ein Ersatz
- Der Beirat übt eine Kontrollfunktion gegenüber dem geschäftsführenden Vorstands aus. Er kann Empfehlungen an die Mitgliederversammlung aussprechen. Der Beirat ist bei einem bevorstehenden Ausschluß eines Mitglieds hinzuzuziehen. Der Beirat soll bei Anzeichen von Differenzen innerhalb des Vereins vermittelnd eingreifen und Lösungswege aufzeigen.
Der Beirat kann den geschäftsführenden Vorstand dazu veranlassen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies mit einer zwei Drittel Mehrheit für nötig hält.
Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal, nach Möglichkeit in den ersten zwei Monaten, des Geschäftsjahres statt.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch vereinsinterne Veröffentlichung und Veröffentlichung in einer öffentlich zugänglichen regionalen Zeitung.
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- Die Tagesordnung soll enthalten:
- den Bericht des geschäftsführenden Vorstands
- den Bericht des Vorstands
- den Bericht der Ausschüsse
- den Bericht des Beirates
- den Bericht der Abteilungsleiter
- den Bericht der Kassenprüfer
- die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Vorstands
- eine Auflistung der neu zu wählenden Organe
- die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern und mindestens einem Ersatzmann
- den Haushaltsvoranschlag
- Anträge
- Verschiedenes
- Anträge, die in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden sollen, müssen den geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen.
- Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, so wird die Versammlung vom ätesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Über die Versammlung hat der 1. Schriftführer oder sein Stellvertreter ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 9, die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen und Ausschlüsse können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließsst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen des Beirats.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und insgesamt mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Die Versammlung wird beschlußunfähig, sobald die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unter 10 Prozent sinkt.
- Ist die Versammlung beschlußunfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußf&auhm;hig.
§ 8 Wahlen
- Die Wahlen auf der Mitgliederversammlung erfolgen durch offene Abstimmung, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt eine geheime Wahl.
- Die Wahlen werden vom Wahlausschuß durchgeführt. Der Wahlausschuß besteht aus einem gewählten Wahlleiter und zwei Wahlhelfern.
- Bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Ein Kandidat ist mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bewerben sich mehr als zwei Kandidaten für ein Amt und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung wählt Ehrenmitglieder mit drei Viertel Mehrheit. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein, den Sport im Sinne der im Verein betriebenen Sportarten, vor allem in der Jugendarbeit, oder aus vergleichbaren Gründen von der Mitgliederversammlung für geeignet befunden werden.
§ 9 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Für Wehr- und Zivildienstleistende beträgt der Beitrag die Hälfte des normalen Satzes.
- Für Familien, d.h. für Verheiratete, die mit ihren Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt der Beitrag ab drei Vereinsmitgliedern das 2,5 fache des normalen Satzes.
- Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag den Beitrag aus sozialen Gründen stunden oder erlassen, wenn der Grund hierfür nachgewiesen ist.
- Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, können das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts verlieren.
- Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung vier Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden. Desweiteren kann das Mitglied gemäß § 5 Satz 9c gestrichen werden.
- Eine Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das ehemalige Mitglied nicht von seinen eventuell noch vorhandenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 10 Ordnungen
- Der Vorstand beschließt und verändert eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Jede Abteilungsleitung erarbeitet eine Spiel- bzw. Trainingsordnung und macht diese, nachdem sie vom Vorstand und vom Beirat genehmigt wurde, jedem Mitglied der Abteilung, zum Beispiel durch Ausgang, bekannt.
- Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsrichterordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter 1-3 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Auflösungsbestimmung
- Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige und sportfördernde Zwecke.
§ 12 Schlußbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 19. März 1986 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.